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Minderjährige als Straftäter

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Presentation on theme: "Minderjährige als Straftäter"— Presentation transcript:

1 Minderjährige als Straftäter

2 Minderjährige als Straftäter
1. Grundbegriffe des Strafrechts - Begehungsweise: Täter, Teilnehmer, Anstifter - Verantwortlichkeit: Kind, Jugendlicher, Heranwachsender 2. Straftaten in Kurzbeschreibung - Bezeichnung, Beschreibung, Strafe 3. Ablauf eines Strafverfahrens - polizeiliche Ermittlungen, Verfahrensablauf, Jugendstrafen Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

3 Wie begehe ich eine Straftat ?
als TÄTER aktives Tun, aber auch pflichtwidriges Unterlassen als TEILNEHMER „mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen“ jeder, der einen Beitrag zum „Erfolg“ leistet, aber nur nach seiner Absicht als ANSTIFTER wer andere überredet, beauftragt oder zwingt Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

4 Wer muss sich für eine Straftat verantworten ?
KIND bis zum 13. Lebensjahr nicht schuldfähig, keine Strafe Schadensersatz nach Reife möglich JUGENDLICHER ab dem 14. Lebensjahr Jugendstrafe, Schadensersatz (Verjährung nach BGB: 30 Jahre) HERANWACHSENDER ab dem 18. Lebensjahr je nach Reife Jugend- oder Erwachsenenstrafe voll geschäftsfähig = Schadensers. ERWACHSENER ab dem 21. Lebensjahr Erwachsenenstrafrecht Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

5 Einfach gelagerte Straftaten 1
Beleidigung § 185 StGB A sagt zu B: „Du Idiot!“ bis zu 2 Jahre Haft o. GS Wechselseitige § 199 StGB B antwortet sofort mit straffrei für beide Beleidigung Beleidigung gegen A Üble Nachrede § 186 StGB A sagt über B bei anderen bis zu 2. Jahre o. GS Unwahres, Verächtliches Mobbing Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

6 Einfach gelagerte Straftaten 2
Falsche § 164 StGB A zeigt B bewusst wegen etwas bis zu 5 Jahre o. GS Verdächtigung an, das dieser nicht getan hat Falsche uneid- § 153 StGB falsche Aussage vor Gericht 3 Mon. bis 5 Jahre liche Aussage Meineid § 154 StGB falsche Aussage unter Eid 6 Mon. bis 5 Jahre Strafvereitlung § 158 StGB falsche Aussage bei der Polizei bis 5 Jahre o. GS zugunsten eines anderen Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

7 Einfach gelagerte Straftaten 3
Hausfriedens- § 123 StGB Betreten eines Geländes, bis 1 Jahr o. GS bruch Hauses trotz Verbotsschild, nicht Verlassen trotz Aufforderung, Nichtbeachten eines Hausverbotes, z.B. nach Ladendiebstahl Sach- § 303 StGB fremdes Eigentum beschädigen bis 2 Jahre o. GS, beschädigung oder zerstören, Graffiti Schadensersatz Gemeinschädl. § 304 StGB wie vor, betroffen: bis 3 Jahre o. GS, Sachbeschädigung Denkmal, Kirche, Kunst, Schadensersatz Grünanlage, Leitpfosten Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

8 Einfach gelagerte Straftaten 4
Beeinträchtigung § 145 StGB Feuerlöscher leeren, bis 1 Jahr o. GS von Unfallverhütungs- Nothammer im Bus wegnehmen, und Nothilfemitteln Baustellenlampe wegnehmen Gefährlicher § 315b StGB Gullydeckel herausnehmen, bis 5 Jahre o. GS, Eingriff Seil über Fahrbahn spannen, Schadensersatz, in den Gegenstände von Brücke Schmerzensgeld Straßenverkehr auf Straße werfen und Schadenseintritt (Versuch strafbar) Missbrauch von § 145 StGB bei Polizei/Feuerwehr anrufen, bis 1 Jahr o. GS Notrufen Notfall vortäuschen Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

9 Straftaten gegen die freie Willensbetätigung
Nötigung § 240 StGB Gewalt oder Drohen, um bis 3 Jahre o. GS Tun, Unterlassen oder Dulden zu erzwingen A droht B mit Prügel, falls er „petzt“ Bedrohung § 241 StGB Androhung schwerer KV bis 1 Jahr o. GS oder Tötung, Drohung muss ernst genommen werden „Ich stech‘ dir ein Auge aus.“ Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

10 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Körperver- § 223 StGB körperlich misshandeln, bis 5 Jahre o. GS letzung (KV) Gesundheit schädigen Schmerzensgeld Gefährliche KV § 224 StGB Waffe, gef. Werkzeug, 6 Mon. bis 10 J. Gift, hinterlistiger Überfall, (minder schwer: gemeinschaftlich 3 Mon. Bis 5 J.) A sticht B mit einem Messer Schmerzensgeld Schwere KV § 226 StGB 223 o. 224 mit schw. Folge 1 bis 10 Jahre Verlust von Auge, Gehör, (= Verbrechen), Körperglied, bleibende Ent- mit Absicht: 3 J. stellung, Behinderung Schmerz., Schad. Beteiligung an § 231 StGB Teilnahme an Schlägerei u. bis 3 J. o. GS, einer Schlägerei Folge für einen: Tod o. 226 Schmerzensgeld Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

11 Straftaten von Lehrpersonen
Körperverletzung § 340 StGB 223 o Mon. – 5 J. im Amt bei der ab 1 J. = Ent- Berufsausübung lassung Misshandlung § 225 StGB quälen bei 6 Mon. – 5 J. Schutzbefohlener Aufsichtspflicht o. Abhängigkeit Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

12 Straftaten gegen das Eigentum 1
Diebstahl § 242 StGB Wegnahme ohne Gewalt bis 5 Jahre o. GS, A nimmt B etwas unbemerkt Rückg.,Schad.-ers., aus der Schultasche ggf. Aufw.-entsch. Besonders schw. § 243 StGB erschwerender Umst.: 3 Mon. bis 10. J., Fall des Diebstahls einbrechen, einsteigen, ein- Rückg., Schad.-ers., schließen lassen, falscher Schl. ggf. Aufwandsents. Diebstahl mit Waffen, § 244 StGB 242 o. 243 und Waffe dabei 6 Mon. bis 10. J. Bandendiebstahl oder als Bande (3) oder in Rückg. Schadensers. eine Wohnung einbrechen ggf. Aufwandsents. Haus- und § 247 StGB 242 o. 246 in der bis 3 J. o. GS Familiendiebstahl häuslichen Gemeinschaft (Antrag des Gesch.) Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

13 Straftaten gegen das Eigentum 2
Diebstahl § 248a StGB 242 o. 246 und Strafmilderung, auf geringw. Sachen Wert der Beute unter 50 € Antrag (Ladendiebstahl) Unbefugter Ge- § 248b StGB Fahrt mit Pkw o. Mofa bis 3 J. o. GS, brauch von Fzgen. o.Ä. gegen den Willen/ Schadensersatz zugl. Steuer- und ohne Wissen des Besitzers auf Antrag, Versicherungsdelikt Unterschlagung § 246 StGB etwas nicht zurückgeben, bis 3 J. o. GS, Fund nicht abliefern Schad., Aufwands. Hehlerei § 259 StGB gestohlene Sachen kaufen, bis 5 J. o. GS, (Bandenhehlerei) (§ 260 StGB) verkaufen, sich verschaffen, Schadensersatz verkaufen helfen, finanzieller Vorteil für sich o. andere Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

14 gegen Eigentum und freie Willensbetätigung
Straftat gegen Eigentum und freie Willensbetätigung Erpressung § 253 StGB jdn. mit Gewalt gegen Sachen bis zu 5. J. o. GS oder Drohung dazu bringen, Führungsaufsicht, Geld herauszugeben, Rückgabe, A droht B mit Schlägen, damit Schadensersatz B sein Geld herausgibt, Schmerzensgeld A droht B, dessen Fahrrad kaputt zu machen, damit B sein Geld herausgibt, klassischer Fall: Banküberfall: Geld her oder ich schieße! A lässt also B handeln Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

15 Straftaten gegen Eigentum und körperliche Unversehrtheit 1
Räuberische § 255 StGB Gewalt wird angewandt oder bis zu 5 J. o. GS Erpressung steht unmittelbar bevor, um Führungsaufsicht, Geld wegzunehmen, Rückgabe, A schlägt B, damit dieser ihm Schadensersatz, sein Geld herausgibt, Schmerzensgeld A lässt B handeln Raub § 249 StGB schlägt B und nimmt B mehr als 1 J. Haft Geld o. Sache weg, (=Verbrechen), A handelt selbst Rückgabe, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Führungsaufsicht Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

16 Straftaten gegen Eigentum und körperliche Unversehrtheit 2
Schwerer § 250 StGB 249 und Waffe dabei mindestens 3 J., Raub als Bande (3) Führungsaufsicht, und KV führt zu Rückgabe, schweren Folgen (226) Schadensersatz, Schmerzensgeld Räuberischer § 252 StGB beim Diebstahl betroffen mehr als 1 J. Haft Diebstahl und Gewaltanwendung (=Verbrechen), gegen Personen, um im Rückgabe, Besitz der Beute zu bleiben Schadensersatz, Schmerzensgeld Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

17 weitere jugendtypische Straftaten
Erschleichen § 265a StGB Schwarzfahren, Zutritt bis 1 J. o. GS von Leistungen verschaffen (Veranstaltung, Freibad) Nachstellen § 238 StGB systematischen Belästigen bis 3 J. o. GS per Telefon, , Auflauern, Verfolgen und beim Opfer Gesundheitsschaden Urkundenfälschung § 267 StGB z.B. Fahrkarte, Schülerausweis bis 5 J. o. GS Verstöße gegen §§ 106,108 UrhG Illegales Kopieren aus dem Netz, bis 1 J. o. GS das Urheberrecht illegales Mitschneiden und damit Schadensersatz Handeln, dann öffentlich Aufführen Einziehung Ankauf nicht strafbar Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

18 Minderjährige als Straftäter
Verfahrensablauf Maßnahmen Strafen Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

19 Minderjährige als Straftäter
K I N D E R nicht strafmündig ab dem 7. Lebensjahr bedingt geschäftsfähig nach Reife u. Einsichtsvermögen Vernehmung bei der Polizei im Beisein der Eltern kurzer Bericht zur Person und zur familiären Situation Akte zur Staatsanwaltschaft, kein Gerichtsverfahren, keine Strafe Berichts ans Jugendamt möglich: Überprüfung der häuslichen Verhältnisse möglich: Heimeinweisung auf Antrag des Jugendamtes per Beschluss eines Richters (Jugend/Familie) Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

20 Minderjährige als Straftäter
J U G E N D L I C H E Ersttäter: 1. Angebot: Täter-Opfer-Ausgleich Gespräch zwischen Täter und Opfer Einigung bei Entschuldigung oder Ausgleichsleistung 2. Angebot: Diversionsverfahren Vernehmung bei der Polizei im Beisein der Eltern prognostischer Bericht der Polizei positiv Ermahnung durch die Staatsanwaltschaft keine Strafe Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

21 Minderjährige als Straftäter
J U G E N D L I C H E Mehrfachtäter: 3. Angebot: milde Strafe nach Vernehmung bei der Polizei, wenn Diversion nicht befürwortet: Anklage Gerichtsverhandlung Verurteilung Arbeitsstunde bei guter Prognose Wochenendarrest bei schlechter Prognose Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

22 Minderjährige als Straftäter
J U G E N D L I C H E Intensivtäter: Jugendstrafe = Haft in der JVA Ottweiler Chance auf eine Berufsausbildung bei Nichtdeutschen nach Verbüßung der Haft (ab 3 Jahre) Abschiebung möglich (Sonderregelung für Türken) Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

23 Minderjährige als Straftäter
HERANWACHSENDE 18. bis 20. Lebensjahr Verfahren wie bei Jugendlichen Gutachter oder Jugendgerichtshilfe stellen geistige Reife fest oder Anwendung des Erwachsenenrechtes in jedem Fall: finanzielle Haftung, Schadensersatz, bis zu 30 Jahre Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter

24 Minderjährige als Straftäter
E R W A C H S E N E ab dem 21. Geburtstag volle Gültigkeit des Gesetzes Täter-Opfer-Ausgleich bei geringfügigen Delikten möglich Bewährungsstrafen bei Urteilen bis zu 2 Jahren Haft Bewährungszeit mindestens 3 Jahre Werner Michaltzik Minderjährige als Straftäter


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