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Die Kirche als Arbeitgeber Grundfragen des kirchlichen Arbeitsrechts.

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1 Die Kirche als Arbeitgeber Grundfragen des kirchlichen Arbeitsrechts

2 Abteilung Kirchengemeinden Kirchliches Selbstbestimmungsrecht Art. 140 Grundgesetz: Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteile dieses Grundgesetzes. Art. 137 WRV: Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Seite 2

3 Abteilung Kirchengemeinden Kirchliches Selbstbestimmungsrecht  Die Kirchen dürfen im Rahmen der für alle geltenden Gesetze ein eigenes Arbeitsrecht schaffen. Seite 3  Hiervon hat die Kath. Kirche Gebrauch gemacht; die Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts sind in einer gemeinsamen Erklärung der Bischöfe, der Grundordnung, niedergelegt. 27. April 2015

4 Abteilung Kirchengemeinden Grundordnung macht Aussagen  zur Eigenart des kirchlichen Dienstes  zu den Anforderungen an Träger und Leitung kirchlicher Einrichtungen  zu den Anforderungen der Kirche an ihre Mitarbeiter/innen  zur Beteiligung der Mitarbeiter/innen an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen  zum Mitarbeitervertretungsrecht  zur Koalitionsfreiheit ihrer Mitarbeiter/innen  zum Rechtsschutz Seite 4 27. April 2015

5 Abteilung Kirchengemeinden Die Kirche ist bei der Schaffung ihres Arbeitsrechts den sog. „Dritten Weg“ gegangen. Seite 5 1. Weg Entscheidung durch den Arbeitgeber volle Überprüfbarkeit jeder Regelung durch Gerichte Widerspruch gegen Dienstgemeinschaft Kirchl. Dienst als Teil des Verkündigungsauftrags der Kirche = Arbeitskampf (Streik, Aussperrung) dem Dienst wesensfremd 2. Weg Tarifvertragssyste m 3. Weg Einigung der Parteien im Wege paritätisch besetzter Beschlussgremien.

6 Abteilung Kirchengemeinden Seite 6 BetrVG / LPVG Tarifvertragsrecht „… innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“ MAVO KODA /KAVO Ausgestaltung „dritter Weg“ Grundordnung

7 Abteilung Kirchengemeinden Seite 7  Dem Begriff der Dienstgemeinschaft in der Kirche haftet das gemeinsame Bestreben zur Erfüllung des Sendungsauftrags Jesu Christi an.  Alle Einrichtungen der Kirche geben Raum und Möglichkeit, informell Glauben zu erleben und zu erfahren, um dadurch zum Handeln aus dem Evangelium heraus anzuregen.  Dieses hat der Verfassungsgeber anerkannt und durch einen unantastbaren Freiheitsraum geschützt ( Art. 140 GG, Art. 19 (2) Verf.NW ).  Ein solcher Freiheitsraum kann „bröckeln“, wenn der Auftrag der Kirche nicht mehr wahrgenommen wird. Warum ist die Grundordnung und ihre Einhaltung so wichtig?

8 Abteilung Kirchengemeinden KODA  Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsrechts  grundsätzlich in jedem Bistum  die fünf NRW – Bistümer bilden aber eine KODA Seite 8

9 Abteilung Kirchengemeinden Zusammensetzung der KODA  insgesamt 30 Mitglieder,  15 Dienstnehmervertreter, 15 Dienstgebervertreter  Dienstgebervertreter: jeweils 2 Vertreter je Bistum + 5 von den Generalvikaren gemeinsam bestellte Vertreter  Dienstnehmervertreter: jeweils 2 durch unmittelbare Wahl der Mitarbeiter in den Bistümern bestimmte Vertreter + 2 durch das Stimmenverhältnis in den einzelnen Bistümern gewählte Vertreter + 3 vom ZKD entsandte Vertreter Seite 9

10 Abteilung Kirchengemeinden KAVO  Kirchliche Arbeits- und VergütungsOrdnung  Die KAVO beinhaltet Normen, über - Abschluss, - Inhalt und - Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Seite 10

11 Abteilung Kirchengemeinden Seite 11 Rechtsnorm  Eine Rechtsnorm besteht in der Regel aus einem Tatbestand (einer Voraussetzung) und einer Rechtsfolge. Voraussetzung Rechtsfolge …wenn,…… dann...

12 Abteilung Kirchengemeinden  Die in der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) niedergelegten Arbeitsbedingungen entsprechen im wesentlichen den Regelungen für Angestellte im öffentlichen Dienst (früher BAT, heute TVöD).  kirchenspezifische Besonderheiten Seite 12

13 Abteilung Kirchengemeinden  Die Entgeltregelungen dieser Ordnung entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD- VKA). Im Übrigen entspricht diese Ordnung den wesentlichen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-VKA). Soweit die Bestimmungen der KAVO mit denen des TVöD-VKA oder des BAT-VKA übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt. Seite 13 Aus der Präambel der KAVO

14 Abteilung Kirchengemeinden MAVO  Mitarbeitervertretungsordnung  kirchliche Einrichtungen fallen ausdrücklich nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz oder die Personalvertretungsgesetze des öffentlichen Dienstes  in Ausfüllung des Selbstbestimmungsrechts eigene Regelung Seite 14

15 Abteilung Kirchengemeinden Inhalt der MAVO  Durchführung der MAV-Wahl  Aufgaben und Stellung der MAV und der Mitarbeiterversammlung  Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung Seite 15

16 Abteilung Kirchengemeinden Formen der Beteiligung  Anhörung und Mitberatung  Vorschlagsrecht  Zustimmung  Antragsrecht (ggf. Einigungsstelle)  umfangreiche Kataloge zu den einzelnen Mitbestimmungsrechten Seite 16

17 Abteilung Kirchengemeinden Köpfe Seite 17 Bistum Münster 1.9 Mio. Katholiken 389 Priester in der Pfarrseel- sorge 14.506 Mitarbeiter in den Pfarreien 6.638 davon in der Verwaltung 7.868 davon erzieherisc h tätig 155 Haushalts- beauftragt e 350 Mitarbeiter in den ZR en 14.855 Mitarbeiter/innen.

18 Abteilung Kirchengemeinden In den Kirchengemeinden des Bistums arbeiten rd. 14.000 Mitarbeiter/Innen  Erzieherinnen u.a. Mitarbeiter in den Kindergärten  Küster, Organisten u. Hausmeister  Pfarrsekretärinnen  Friedhofsgärtner u. Gärtner  Reinigungskräfte u. Hilfskräfte  Sozialpädagogen u. Sozialarbeiter Seite 18

19 Abteilung Kirchengemeinden Die Verwaltung des Personals erfolgt  in den Kirchengemeinden  in den Zentralrendanturen  im Rahmen der Personalaufsicht beim Bischöflichen Generalvikariat Seite 19

20 Abteilung Kirchengemeinden Kirchengemeinden  Die Kirchengemeinde ist Anstellungsträger und Dienstgeber. Sie trifft alle Personalentscheidungen. Seite 20

21 Abteilung Kirchengemeinden Kirche als Arbeitgeber am Praxisfall Seite 21 Einstellung einer Fachkraft in einer Tageseinrichtung für Kinder:  Finanzierbarkeit der Stelle (Bemessung des Beschäftigungsumfangs)  Vorgaben zu fachlichen Voraussetzungen (darf eine bestimmte Person überhaupt eingesetzt werden)  Vorgaben aufgrund von Arbeitsrecht, Grundordnung, KAVO  (befristet ohne Sachgrund, befristet mit Sachgrund, unbefristet)  Vertrag / rechtsverbindliche Unterschriften

22 Abteilung Kirchengemeinden Die Zentralrendanturen  unterstützen die Kirchengemeinden bei allen Personalangelegenheiten,  bereiten KV-Beschlüsse vor und führen sie aus,  handeln immer im Auftrage der jeweiligen Kirchengemeinde. Seite 22

23 Abteilung Kirchengemeinden Die Zentralrendanturen Prüfen im Auftrag der Kirchengemeinden:  die Notwendigkeit der Wiederbesetzung oder Einrichtung der Stelle,  die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Bewerbers,  die vorgesehene Eingruppierung (Vergütung),  die Finanzierbarkeit der entstehenden Personalkosten. Seite 23

24 Abteilung Kirchengemeinden Das BGV (Personalaufsicht-Abteilung 630)  berät Pfarrer, Kirchenvorstände, Zentralrendanturen in allen arbeitsrechtlichen Fragen, einzelne Mitarbeiter nur in Abstimmung  gibt Informationen über Rechtsänderungen, erarbeitet praktische Arbeitshilfen und Bearbeitungshinweise,  erteilt ggf. die kirchenaufsichtliche Genehmigung Seite 24

25 Abteilung Kirchengemeinden Kirchenaufsichtliche Genehmigung  Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 2 Vermögensverwaltungsgesetz i. V. m. Art. 3 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden Seite 25

26 Abteilung Kirchengemeinden  § 21 Abs. 2  In welchen Fällen ein Beschluss erst durch die Genehmigung der Bischöflichen Behörde rechtsgültig ist, bestimmt die Geschäftsanweisung. Seite 26

27 Abteilung Kirchengemeinden Kirchenaufsichtliche Genehmigungspflicht: Gem. Artikel 3, § 1, Ziffer 8 der Geschäftsanweisung i.V.m. § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des kath. Kirchenvermögens für die Vorstände der Kirchengemeinden und Vertretungen der Gemeindeverbände im nrw.-Teil des Bistums Münster bedürfen der Abschluss und die vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Genehmigung * der bischöflichen Behörde. * Der diözesanrechtlichen Regelung bleibt es vorbehalten, bestimmte Dienst- und Arbeitsverträge von der Genehmigungspflicht freizustellen. Seite 27 Grundsätzliche Genehmigungspflicht gemäß Artikel 3, § 1 GA

28 Abteilung Kirchengemeinden Es ist beabsichtigt eine Vielzahl von Arbeitsverträgen von der Genehmigungspflicht freizustellen. Voraussetzung:  einheitliche Anwendung und Einhaltung  der Vorschriften des dritten Weges (z.B. Grundordnung, KAVO, MAVO)  von herausgegebenen Vertragsmustern  gesetzlicher Vorgaben zum Arbeitsrecht  Finanzierbarkeit der Personalkosten aus ausgeglichenem Haushalt Seite 28 Freistellung von der Genehmigungspflicht gem. Art. 3, § 1, Ziffer 8 GA

29 Abteilung Kirchengemeinden Es ist beabsichtigt eine Vielzahl von Arbeitsverträgen von der Genehmigungspflicht freizustellen. Voraussetzung:  zusätzlich bei KiTa-Personal:  einheitliche Anwendung und Einhaltung des KiBiz sowie der Personalvereinbarung zum KiBiz  Zusätzlich bei ZR‘en, Stützpunktbüchereien, KOT, TOT etc.:  Einhaltung des genehmigten Stellenplan (dies ist NEU) Seite 29 Freistellung von der Genehmigungspflicht gem. Art. 3, § 1, Ziffer 8 GA

30 Abteilung Kirchengemeinden Die Einhaltung dieser Voraussetzungen zur Freistellung von der Genehmigungspflicht ist von der Zentralrendantur für die jeweilige KG durch Vermerk zu bestätigen. Seite 30 Freistellung von der Genehmigungspflicht gem. Art. 3, § 1, Ziffer 8 GA

31 Abteilung Kirchengemeinden In bestimmten Fällen wird auch weiterhin eine Einzelfallgenehmigung erforderlich sein: z.B. Konflikt mit der Grundordnung soweit der Vertrag auf eine Zeitdauer von länger als einem Jahr unter Berücksichtigung von Vorverträgen abgeschlossen ist: z.B. Leitungsteam (einschl. Referatsleitungen) von ZR‘en, TEK, KOT, TOT, Stützpunktbüchereien Kirchenmusiker/-innen (in den EG 11-14) (leitende) Küster/-innen (EG 7) Büroleitung Pfarrverwaltung (EG 7) Seite 31 Ausnahmen von der Genehmigungsfreistellung Anordnung zur Genehmigungspflicht von Dienst.- u. Arbeitsverträgen

32 Abteilung Kirchengemeinden In folgenden zusätzlichen Fällen ist weiterhin die Einzelfallgenehmigung erforderlich für den: Abschluss und die Änderung von Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen, Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen unter Zahlung einer Abfindung. Bisherige Anordnung zur Genehmigungspflicht von Dienst- und Arbeitsverträgen wird aufgehoben. Seite 32 Ausnahmen von der Genehmigungsfreistellung Anordnung zur Genehmigungspflicht von Dienst.- u. Arbeitsverträgen

33 Abteilung Kirchengemeinden  Die bischöfliche Behörde behält sich im begründeten Einzelfall die Prüfung vor, ob die vorgenannten Auflagen zur Freistellung der Genehmigungspflicht von Dienst- und Arbeitsverträgen im geprüften Einzelfall erfüllt sind. Seite 33 Prüfungsvorbehalt der bischöflichen Behörde Anordnung zur Genehmigungspflicht von Dienst.- u. Arbeitsverträgen

34 Abteilung Kirchengemeinden Verfahrensordnung (KA Nr. 26 v. 1.1.76, Art.306)  Vor Einstellungsverhandlungen ist mit dem BGV eine Verständigung herbeiführen! Seite 34

35 Die Kirche als Arbeitgeber Grundfragen des kirchlichen Arbeitsrechts

36 Arbeits- und Gesundheitsschutz im Bistum Münster Bereich Kirchengemeinden

37 Abteilung Kirchengemeinden Seite 37 Ausgangslage  Die betriebliche Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes obliegt – unter Einbeziehung von Mitarbeitervertretungen – dem kirchlichen Dienstgeber, d.h. auch dem Kirchenvorstand vor Ort.  Zum Arbeitsschutzrecht im engeren Sinne gehört: - der technische Arbeitsschutz, der den Mitarbeiter u.a. vor den Gefahren von Betriebsanlagen sichern will; - der medizinische Arbeitsschutz, durch den eine gesunde Arbeitsumgebung erreicht werden soll; - der soziale Arbeitsschutz, durch den bes. Berufsgruppen geschützt werden sollen.

38 Abteilung Kirchengemeinden Seite 38 Grundsätzliche Aufgaben des kirchlichen Dienstgebers  Schaffung der erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen, u. a. Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit  Bereitstellung der sachlichen Arbeitsschutzmittel  Überwachung der Umsetzung

39 Abteilung Kirchengemeinden Seite 39 Kirchliches Präventionskonzept im Bistum Münster  Berücksichtigung der besonderen Situation der katholischen Kirche  Kirchengemeinde als Teil des „Unternehmens“ Bistum  Übernahme von zentralen Aufgaben durch eine Koordinierungsstelle beim Bistum  Konkretisierung der rechtlichen Verpflichtungen für die kirchlichen Dienstgeber in speziellen Präventionsvereinbarungen für den Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der Kirchengemeinden in unserem Bistum

40 Abteilung Kirchengemeinden Seite 40 Umsetzung des kirchlichen Präventionskonzepts u. a. durch:  Koordinierung von Einsatzschwerpunkten in zentralen Arbeitsschutzausschüssen im BGV  Kontinuierliche Betreuung im Rahmen eines Gesamtkonzepts durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemeinsam für Bistumseinrichtungen und Kirchengemeinden  Einsatz von Ortskräften für die Begehungen  Durchführung von Informationsveranstaltungen

41 Abteilung Kirchengemeinden Seite 41 Umsetzung der kirchlichen Präventionsarbeit Betriebsarzt Bistum Koordinierungsstelle Sicherheitstechnik FASI / Fachingenieure /Ortskräfte Kirchengemeinde KV / DGB/ASB Zentralrendantur Leitung / SB Kindergärten Leitung / SB Bildungsstätte Leitung / SB X Leitung / SB Y Leitung / SB KV = Kirchenvorstand; DGB = Dienstgeberbeauftragter; ASB = Arbeitsschutzbeauftragter SB = Sicherheitsbeauftragter

42 Abteilung Kirchengemeinden Seite 42 Konsequenzen für die Kirchengemeinden  Die rechtliche Verantwortung für die Durchführung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes obliegt dem jeweiligen Kirchenvorstand  Bei - Beachtung der Bistumsvorgaben, - Unterstützung der Fachkräfte ( aktuell MediTÜV / BAD), - Beachtung der Begehungsberichte, insbesondere Umsetzung der hier formulierten Empfehlungen erfüllt der Kirchenvorstand grundsätzlich seine rechtlichen Verpflichtungen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz.

43 Abteilung Kirchengemeinden Seite 43 Bistumsvorgaben  In Abstimmung mit den Berufsgenossenschaften wurden die KG gebeten, - Dienstgeberbeauftragte, Arbeitsschutzbeauftragte und - Sicherheitsbeauftragte zu benennen.  Dienstgeberbeauftragte – als Mitglied des KV – verbindlicher Ansprechpartner für den Träger / BGV und BG  Sicherheitsbeauftragter – als Mitarbeiter/in in einer Einrichtung z.B. Kindergarten – Berater des Trägers / des Dienstgeberbeauftragten

44 Abteilung Kirchengemeinden Seite 44 Arbeitsweise des Dienstgeberbeauftragten Normalfall:  Kein dringender Handlungsbedarf erkennbar  Weiterleitung von Anregungen/Anträgen/Vorschlägen des Leiters der Zentralrendantur, der Kindergartenleiterin, des Küsters oder des örtlichen Sicherheitsbeauftragten an den Kirchenvorstand zur Beratung und Entscheidung. Sonderfall:  Dringender Handlungsbedarf erkennbar (Eintritt von Schäden muss unverzüglich verhindert werden)  Telefonische Kontaktaufnahme mit  der Fachkraft für Arbeitssicherheit (i. d. R. bei sicherheitstechnischen Aspekten)  dem Betriebsarzt (bei medizinischen Fragen)  dem örtlichen Sicherheitsbeauftragten  der örtlichen Mitarbeitervertretung verbunden mit der Bitte um weitere Klärung und Bearbeitung.  Information an den Kirchenvorstand über die Einschaltung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) / des Betriebsarztes / der Koordinierungsstelle etc.

45 Abteilung Kirchengemeinden Seite 45 Arbeitsweise des Arbeitsschutzbeauftragten  Die/ der Arbeitsschutzbeauftragte (ASB) einer Kirchengemeinde wird vom KV durch Beschluss benannt.  Die/ der ASB übernimmt in der Regel Aufgaben aus dem ehemaligen Bereich seiner bislang selbständigen Kirchengemeinde - sie/er ist Ansprechpartner für Mitarbeiter/innen der bislang selbständigen KG zu Fragen des Arbeits- u. Gesundheitsschutzes - sie/er nimmt an Begehungen der Fachkraft für Arbeitsschutz bzw. der Ortskraft in der KG teil ( soweit die Teilnahme nicht durch den Arbeitsschutzbeauftragten erfolgt) - sie/ er arbeitet kooperativ mit dem Arbeitsschutzbeauftragen zusammen

46 Abteilung Kirchengemeinden Seite 46 Ansprechpartner für Verantwortliche in den Kirchengemeinden des Bistums Münster im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz: Vertragspartner des Bistums Münster zur Umsetzung des Präventionskonzepts: MEDITÜV Rhein-Ruhr und Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsmedizinischer Dienst (BAD) Sicherheitstechnische Betreuung Arbeitsmedizinische Betreuung Koordinierungsstelle im BGV: Marion Heuger  0251 495-345 Ulrich Ruppert  0251 495-6130 MEDITÜV Rhein-Ruhr, Bereich Arbeitsicherheit, Zentrum Münster, Donders-Ring 2 a, 48151 Münster,  0251 60920-19 / Fax 0251 60920-23 Marita Knüpper,  0251 60920-19 / E-Mail MKnuepper@medituev.de Für Mitarbeiter/innen der Kirchengemeinden Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsmedizinischer Dienst (BAD) Hafenweg 6, 48155 Münster Frau Lammertmann  0251 663266 / Fax 0251 64973 e-mail:bad-811@bad-gmbh.de Für Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtungen für Kinder MEDITÜV Rhein-Ruhr, Bereich Arbeitsmedizin - Zentrale Gelsenkirchen, Auf der Reihe 2, 45884 Gelsenkirchen Herr Herbst  0209 6044-301 / Fax 0209 6044-311 e-mail:GSchubert@medituev.de

47 Abteilung Kirchengemeinden Seite 47 Beteiligung der Mitarbeitervertretung  Rechtsgrundlagen: insbesondere: - §26 Abs. 3 Ziffer 7 MAVO - §36 Abs. 1 Ziffer 10 MAVO - §38 Abs. 1 Ziffer 10 MAVO § 1 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz

48 Abteilung Kirchengemeinden Seite 48 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung  Gemäß §26 III Ziffer 7 MAVO hat die MAV die Aufgabe, sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und die Gesundheitsförderung der Einrichtung einzusetzen.  Überwachungspflicht und Informationsrecht Hiervon sind technische Maßnahmen z.B. Umgang mit Gefahrstoffen, aber auch sozialer Arbeitsschutzmaßnahmen wie z.B. Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz zu verstehen.

49 Abteilung Kirchengemeinden Seite 49 Recht auf Mitbestimmung  Ein allg. Zustimmungsrecht besteht gem. §36 I Ziffer 10 MAVO. Danach hat der Dienstgeber bei allen Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen die MAV zu beteiligen.

50 Abteilung Kirchengemeinden Seite 50 Abschluss einer Dienstvereinbarung  §38 Abs. 1 Nr. 10 MAVO  Bsp.: - Organisation des Brandschutzes - Inhalt und Einzelheiten von Rauch- und Alkoholverboten - Beschaffung der Arbeitsplätze unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten -  Möglichkeiten der Zusammenarbeit - Umsetzung der Bildschirmarbeitsplatzverordnung - Umsetzung der Biostoff- Verordnung - Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes

51 Abteilung Kirchengemeinden Seite 51 Fazit  Der Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz birgt eine Fülle von Möglichkeiten für eine gestaltende Personalarbeit in der Verantwortung des Dienstgebers und in der Zusammenarbeit mit der Mitarbeitervertretung

52 Arbeits- und Gesundheitsschutz im Bistum Münster Bereich Kirchengemeinden


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