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Leihmutterschaft in Deutschland - Regeln und Argumente Professor Dr. h.c. Christa Randzio-Plath Hanoi, April 2016.

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1 Leihmutterschaft in Deutschland - Regeln und Argumente Professor Dr. h.c. Christa Randzio-Plath Hanoi, April 2016

2 Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten, weil sie gegen die Menschenwürde verstößt. Entsprechend der deutschen Verfassung ist daher das Embryonenschutzgesetz verabschiedet und das Adoptionsvermittlungsgesetz angepasst worden. Leihmutterschaft verletzt die Würde des Kindes, da sie das Kind zum Gegenstand eines Vertrages, zu einer Ware, macht. Ebenso verletzt sie die Würde der Mutter, selbst wenn ihre Beteiligung freiwillig erfolgt, da sie sie zur „Miet- Gebärmutter“ macht. Im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung kann niemandem ein Grundrecht auf ein Kind eingeräumt werden. Es muss deutlich machen, dass es kein Recht auf ein Kind geben kann – wie es die Parlamentarische Versammlung des Europarates in ihrer Empfehlung 1443 (2000) „Internationale Adoptionen: die Achtung der Rechte der Kinder“ tut. 2 Rechtslage in Deutschland

3  Verbot der Eizellspende: §1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG verbietet die Übertragung einer fremden Eizelle auf eine Frau.  Verbot der Leih-bzw. Ersatzmutterschaft: §1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG verbietet, eine künstliche Befruchtung oder einen Embryotransfers bei einer Frau vorzunehmen, die bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen.  Das Adoptionsvermittlungsgesetz(AdVermiG) verbietet die Ersatzmuttervermittlung, d.h. das „Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind auf Dauer bei sich aufnehmen wollen, mit einer Frau, die zur Übernahme der Ersatzmutterschaft bereit ist.“  Ersatzmutter nach AdVermiG ist die Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist, sich einer natürlichen oder künstlichen Befruchtung zu unterziehen und das Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen.  Das Anbieten oder Suchen von Ersatzmutterschaften durch Zeitungsanzeigen oder –berichte ist ebenfalls verboten. 3 Rechtslage in Deutschland

4  Strafbar bei Verstoß gegen die Verbote sind die an der Eizellspende und Leihmutterschaft beteiligten Ärzte und Vermittler von Leihmutterschaften.  Die  die Eizellspenderin  die Eizellempfängerin  die Leihmutter  Und die Personen, die das von einer Leihmutter ausgetragene Kind bei sich aufnehmen wollen („Bestelleltern“; „Wunscheltern“)  sind straffrei 4 Strafrechtliche Folgen(losigkeit)

5  Leihmutterschaft ist nicht erlaubt.  Das Recht eine Familie zu gründen wird durch die Europäische Menschenrechtskonvention, die EU-Grundrechtecharta und das Grundgesetz geschützt.  Das Privat- und Familienleben sowie Ehe und Familie stehen ebenfalls unter dem Schutz der Verfassung. Das Recht über die eigene Fortpflanzung zu bestimmen ist Teil des verfassungsrechtlich verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen und ist durch die UN-Kinderrechte-Konvention geschützt. 5 Leihmutterschaft

6  Die Schutzpositionen verleihen allerdings nicht unbegrenzt Rechte. Die Europäische Grundrechte-Charta verbietet eugenische Selektion und reproduktives Klonen. Die europäische Menschenrechtskonvention räumt den nationalen Gesetzgebern in diesen besonders sensiblen moralischen und ethischen Fragen einen Ermessensspielraum mit Rücksicht auf die moralische und kulturelle Einstellung in ihrer jeweiligen Gesellschaft ein.  Das deutsche Grundgesetz geht davon aus, dass die Rechte einer Person ihre Grenze an der verfassungsmäßigen Ordnung und den Rechten anderer haben, wie z.B. die Menschenwürde, der Lebensschutz, und die Wahrung der Persönlichkeitsrechte alle. 6 Leihmutterschaft

7 Gegen die Leihmutterschaft und ihre Zulässigkeit sprechen:  Die Menschenwürde verbietet es, Schwangerschaften als Dienstleistungen zu behandeln und Kinder wie Ware zu handeln.  Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung.  In Deutschland ist die Frau Mutter, die das Kind gebärt. Würde die Leihmutterschaft legalisiert, müsste auch von diesem Grundsatz abgewichen werden.  Kindeswohl gefährdet: Identitätsprobleme, Konfusion über die Abstammung, unklare Familienverhältnisse.  Instrumentalisierung, Ausbeutung und Schutzlosigkeit der Leihmütter. 7 Leihmutterschaft und Menschenwürde

8  Nach deutschem Recht ist eine Vereinbarung, eine Schwangerschaft für andere zu übernehmen und das geborene Kind an Wunscheltern abzugeben, verboten. Dennoch gibt es Leihmutterschaften. Das Verbot hat negative Folgen. Es fördert den Fortpflanzungstourismus, wie früher den Abtreibungstourismus. Das Verbot unterbindet durch die Strafbarkeit der Beihilfe eine angemessene Beratung. Das Verbot liefert die geborenen Kinder einem ungewissen Schicksal aus. Das Verbot fördert die Ausbeutung von Frauen und den Kinderhandel.  Die Leihmutterschaft tangiert im Unterschied zu anderen Fortpflanzungstechnologien die Rechte Dritter, nämlich die Rechte der Leihmutter. Die Leihmutter wird von Ärzten und Kinderwunschelter zu ihren Zwecken instrumentalisiert, das Recht auf reproduktive Autonomie gilt nicht mehr, wo Dritte instrumentalisiert werden. 8 Leihmutterschaft und Folgen für Kindeswohl

9  Leihmutterschaft ist in Europa überwiegend unzulässig, in einigen Staaten unter bestimmten Bedingungen geduldet, v.a. wenn sie unentgeltlich erfolgt. (Belgien, Niederlande, Großbritannien, Irland, Griechenland).  Staaten, die für Leihmutterschaften aufgesucht werden, sind vor allem Russland, Ukraine, Indien, Kalifornien; hier können die Bestelleltern in der Regel direkt in die Geburtsurkunde eingetragen werden. 9 Situation im Ausland

10  Die Elternschaft unterliegt nach dt. Recht nicht der Privatautonomie. Sie kann nur im Rahmen des geltenden Familienrechts geändert werden.  Vereinbarungen über Leihmutterschaften sind nichtig. Die Bestelleltern können daraus keinerlei Rechte herleiten, sie können damit weder die Elternschaft erwerben noch haben sie ein Recht, das Kind herauszuverlangen und können nicht gezwungen werden, das Kind zu übernehmen. 10 Elternschaft bei Leihmutterschaft

11  Mutter eines Kindes ist ausschließlich und unanfechtbar die Frau, die es geboren hat (§1591 BGB). Eine Änderung ist nur durch Adoption möglich, deren Erlangung an weitere Voraussetzungen gebunden ist.  Der Weg zur Erlangung der Elternschaft eines Kindes aus Leihmutterschaft kann daher (außer über Adoption) allenfalls über die Vaterschaft gelingen.  §1741 Abs.1 S. 2 BGB: Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung des Kindes zum Zwecke der Annahme des Kindes mitgewirkt hat, soll ein Kind nur dann annehmen dürfen, wenn dies zum Wohl des Kindes „erforderlich“ ist. Damit soll u.a. dem Kinderhandel entgegengewirkt werden. 11 Elternschaft bei Leihmutterschaft / Adoption

12  Die Erforderlichkeit der Adoption gerade durch die Bestelleltern wurde bisher von Adoptionsvermittlungsstellen und Gerichten daher angezweifelt. Die Kinder blieben dann als Pflegekinder bei den Bestelleltern, wenn sie von diesen bereits versorgt worden waren.  Weil die Adoption aber Klarheit beim Unterhaltsrecht, Erbrecht, Sorgerecht schafft und dem Kind langfristig eine sichere Stellung in einer Familie gibt, wird die Adoption eines Kindes aus Leihmutterschaft durch die Bestelleltern aber im Einzelfall auch als erforderlich angesehen und ausgesprochen, wenn bereits eine persönliche Verbundenheit zu den Bestelleltern besteht (LG Düsseldorf 2012). 12 Elternschaft durch Adoption

13  Wenn die Leihmutterschaft in Deutschland zulässig wäre, würde Fortpflanzungstourismus unterbunden, eine Legalisierung würde es den Betroffenen möglich machen medizinische Dienste im Inland mit gesicherten Standards und Beratung in Anspruch zu nehmen.  Fortpflanzungstourismus: Das Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland und vielen europäischen Ländern fördert den Fortpflanzungstourismus. Allein in Indien werden jährlich 1-2 Milliarden Dollar auf diesem Markt umgesetzt. Es gibt Agenturen, die weltweit agieren und zwischen Leihmüttern (aus armen Ländern) und sog. Bestelleltern (meist aus dem reichen Westen) vermitteln.  Das Schicksal der Kinder aus Leihmutterschaften aus dem Ausland ist ungewiss und rechtlich unklar. Es besteht die Gefahr der Verwaisung, wenn Kinder aus Leihmutterschaften staatenlos bleiben und nicht nach Deutschland einreisen können. 13 Was spricht für eine Legalisierung der Leihmutterschaft?

14  Embryonen können überzählig werden, wenn die für die fortpflanzgungsmedizinische Behandlung des Paares für die sie erzeugt wurden endgültig nicht mehr verwendet werden können.  Die Embryospende ist im Embryonenschutzgesetz nicht ausnahmslos verboten. Bei der Embryospende unter Annahme von Embryonen ist ein Ersatzmutterschaft nicht gegeben. Es übernimmt also nicht eine Frau die Schwangerschaft für eine andere Frau. Verboten ist eine gespaltene Mutterschaft.  Der Gesetzgeber wollte die Entstehung überzähliger Embryonen soweit wie möglich vermeiden und hat festgelegt dass nicht mehr als drei Embryonen innerhalb eines Zyklus übertragen werden können ( § 1 I Nr. 3 und Nr. 5 ESchG).  Aufgrund der Fortschritte in der Fortpflanzungsmedizin und der Kooperation von 21 Fortpflanzungszentren und der dadurch bedingten größeren Anzahl überzähliger Embryonen stellen sich ethische und rechtliche Fragen. Die Interessen, Rechte und Pflichten der spendenden und annehmenden Eltern sowie die Rechte und das Wohl der entstehenden Kinder sind betroffen. 14 Was spricht für eine Legalisierung der Leihmutterschaft?

15  BVerfG: Jeder Mensch hat das Recht auf Kenntnis seiner biologischen Abstammung. Dies folgt aus Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG. Die Kenntnis der biologischen Herkunft ist für die Identitätsfindung des Menschen und seine Persönlichkeitsentwicklung von wesentlicher Bedeutung.  Zur „biologischen Abstammung“ gehört auch die Kenntnis der Identität der Leihmutter, die das Kind geboren hat; sie ist neben der genetischen Mutter ebenfalls biologische Mutter (Kammergericht Berlin 2013).  Die EU-Geweberichtlinie schreibt den EU-Staaten die Dokumentation der Herkunft von Keimzellspenden für 30 Jahre vor, aber gleichzeitig auch strenge Geheimhaltungsvorschriften. 15 Was spricht für eine Legalisierung der Leihmutterschaft?

16  In Deutschland gib es aktuell neue Diskussionen um die Auswirkungen des Verbots der Leihmutterschaft auf die Kinder, die sogenannten Becherkinder. Trotz des Verbots von Leihmutterschaft lassen deutsche Paare mit Kinderwunsch im Ausland ihr Kind austragen. Die Rechte dieser Kinder sind nicht geregelt. Von daher gibt es Überlegungen den Schutz dieser Kinder zu verbessern.  Allerdings hält die Koalitionsvereinbarung an dem Verbot der Leihmutterschaft fest. 16 Was spricht für eine Legalisierung der Leihmutterschaft?


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