Presentation is loading. Please wait.

Presentation is loading. Please wait.

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Dipl.-Ing. Ulf Günter Branddirektor Referent für Brandschutz.

Similar presentations


Presentation on theme: "Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Dipl.-Ing. Ulf Günter Branddirektor Referent für Brandschutz."— Presentation transcript:

1 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Dipl.-Ing. Ulf Günter Branddirektor Referent für Brandschutz Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Referat B 23 Lavesallee 6, 30169 Hannover Telefon: 0511/120-6006, Fax: 0511/120-6590 eMail: ulf.guenter@mi.niedersachsen.de Feuerwehrbedarfsplanung - aus der Sicht des Gesetzgebers -

2 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Rechtsgrundlage Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) Vom 18. Juli 2012 Nds. GVBl. 2012 S. 269 Geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2012 Nds. GVBl. S. ???

3 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Brandschutz und Hilfeleistung § 1 Die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen (Hilfeleistung) sind Aufgaben der Gemeinden, der Landkreise und des Landes. Brandschutz und Hilfeleistung obliegen den Gemeinden und Landkreisen als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises

4 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden § 2 Abs. 1 Satz 2 Zur Erfüllung der Aufgaben (abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung) haben die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. unbestimmte Rechtsbegriffe

5 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden § 2 Abs. 1 Satz 3 Dazu (d. h. zur Erfüllung ihrer Aufgaben) haben sie insbesondere 1.die erforderlichen Anlagen, Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel, und Geräte bereitzuhalten 2.für die Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen, 3.für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr zu sorgen und 4.Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie Alarmübungen durchzuführen.

6 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden § 2 Abs. 1 Satz 4 Sie können dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen. Und warum?

7 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Wir suchen eine Antwort Ist unsere Feuerwehr den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig? Wie viel Feuerwehr braucht die Gemeinde?

8 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Antwortmöglichkeit Die Vorgaben der Feuerwehrverordnung werden eingehalten!

9 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Rechtsgrundlage V e r o r d n u n g über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung – FwVO) Vom 30. Juli 2010 Nds. GVBl. 2010 S. 185 berichtigt durch Verordnung vom 02. Juli 2010 (Nds. GVBl. S. 284) geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 125)

10 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 FwVO Die FwVO regelt in Teil 1 Gliederung, Mindeststärke und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren Ist mit der Einhaltung der Mindeststandards die Frage nach der den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr hinreichend sicher beantwortet?

11 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 FwVO § 1 Die FwVO unterscheidet in Grundausstattungsfeuerwehr Stützpunktfeuerwehr Schwerpunktfeuerwehr

12 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 2 Stützpunktwehren Mindestens Grundausstattungsfeuerwehr Gemeinde < 15.000 Einwohner § 1 Abs. 2

13 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Mindestens 1 Stützpunkt 1 Schwerpunkt Grundausstattungswehr Gemeinde > 15.000 Einwohner § 1 Abs. 3

14 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 FwVO § 1 Die FwVO unterscheidet in Grundausstattungsfeuerwehr Stützpunktfeuerwehr Schwerpunktfeuerwehr Ist die Frage nach der erforderlichen Anzahl der Feuerwehren hinreichend zu beantworten?

15 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 FwVO § 3 Abs. 1 Die FwVO unterscheidet in GrundausstattungsfeuerwehrGruppe StützpunktfeuerwehrGruppe + selbst. Trupp oder zwei Staffeln SchwerpunktfeuerwehrZug Mindeststärke Grundausstattungsfeuerwehr2 x 9 + 2 Personen Stützpunktfeuerwehr2 x 12 + 2 Personen Schwerpunktfeuerwehr2 x 22 + 2 Personen Reicht die Personalreserve von 100 %?

16 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 FwVO § 4 Die FwVO unterscheidet in GrundausstattungsfeuerwehrGruppe StützpunktfeuerwehrGruppe + selbst. Trupp oder zwei Staffeln SchwerpunktfeuerwehrZug Mindestausrüstung Grundausstattungsfeuerwehr Stützpunktfeuerwehr Schwerpunktfeuerwehr Reicht die vorgegebene Fahrzeugausstattung?

17 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Antwortmöglichkeit Die Vorgaben der Feuerwehrverordnung werden eingehalten! Die Einhaltung der Mindestvorgaben der Feuerwehrverordnung entbindet die Gemeinde nicht vor weiteren Prüfungen. Aber …

18 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Weitere Prüfungen könnte bedeuten … … die Ermittlung des Bedarfs Feuerwehrwehrbedarfsplanung …

19 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Feuerwehrbedarfsplanung Sie soll eine risikoabhängige bedarfsgerechte Planung der Feuerwehrstrukturen ermöglichen. Durch einen Soll-Ist-Vergleich können vorhandene Strukturen überprüft werden.

20 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Feuerwehrbedarfsplanung Was soll erreicht werden? Erhalt des flächendeckende Systems der Brandbekämpfung und Hilfeleistung, Berücksichtigung gewachsener Strukturen, Schutz der Aufgabenträger vor Organisationsverschulden durch =>Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe durch =>die Festlegung auf finanzierbare Mindeststandards unter =>Bestimmung eines unter den Gemeinden vergleichbaren Schutzniveaus (Festlegung von Schutzzielen) und unter =>Verzicht auf Wunschvorstellungen

21 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Schutzziele … beinhalten die Festlegung von Parametern, die von der Feuerwehr bei einem maßgebenden Ereignis eingehalten werden sollen: zeitlichen Randbedingung=>Hilfsfrist für den Einsatz benötigte Kräfte=> taktische Einheiten prozentualer Anteil der Fälle, in denen die Zielgrößen „zeitlichen Randbedingung“ und „benötigte Kräfte“ eingehalten werden =>Erreichungsgrad Basis: Empfehlungen der AGBF-Bund für „Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten“ 16. September 1998

22 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Zeitlicher Ablauf „kritischer Wohnungsbrand“ Hilfsfrist – taktische Einheiten Erträglichkeitsgrenze von 13 Minuten es stehen nach der Alarmierung als Eintreffzeit => 13 Minuten abzüglich Alarmierungszeit 5 Minuten = 8 Minuten für die (ersten) mit einem Feuerwehrfahrzeug eintreffenden Einsatzkräfte acht Minuten zur Verfügung

23 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Flash-Over-Grenze von 18 Minuten es stehen nach der Alarmierung als Eintreffzeit => 18 Minuten abzüglich Alarmierungszeit 5 Minuten = 8 Minuten für weitere mit einem Feuerwehrfahrzeug eintreffenden Einsatzkräfte dreizehn Minuten zur Verfügung Zeitlicher Ablauf „kritischer Wohnungsbrand“ Hilfsfrist – taktische Einheiten

24 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Übersicht LänderVerbindlichkeitHilfsfrist Alarmierung - Eintreffen Einheiten 1. Einheit 2. Einheit Bezeichnung Baden- Württemberg Empfehlung10 Minuten 15 Minuten 1/8/9 Hinweise zur Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr BerlinZielvereinbarung15 Minuten14 Funktionen BrandenburgGesetz Organisationserlass1/5/6 (FF) 16 Funktionen (BF) Gefahrenabwehrplan BremenGesetz10 Minuten 15 Minuten 1/7/8 (HLF + DL) 1/5/6 (HLF) Brandschutzbedarfsplan HessenGesetz Organisationsverordnung In der Regel 10 Minuten 1/5/6 Bedarfs- und Entwicklungsplanung Nordrhein-WestfalenGesetz Empfehlung8 Minuten 13 Minuten 1/8/9 1/5/6 Brandschutzbedarfsplan Rheinland-PfalzVerordnungEinsatzgrundzeit 8 Minuten 13 Minuten 1/5/6 (B1 und B2) 1/8/9 (B3 undB4) 1/8/9 (B1 und B2) 1/5/6 (B3 und B4)

25 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Übersicht LänderVerbindlichkeitHilfsfrist Alarmierung - Eintreffen Einheiten 1. Einheit 2. Einheit Bezeichnung SaarlandGesetz Verwaltungsvorschrift8 Minuten 13 Minuten 1/5/6 (B1 und B2) 1/8/9 (B3 undB4) 1/8/9 (B1 und B2) 1/5/6 (B3 und B4) Bedarfs- und Entwicklungsplanung SachsenErlass9 Minuten 14 Minuten 1/8/9 1/5/6 Brandschutzbedarfsplan Sachsen-AnhaltGesetz Erlass in der Regel 12 Minuten 1/5/6 oder 1/8/9 Risikoanalyse und Ermittlung des Brandschutzbedarfs Schleswig-HolsteinErlass8 Minuten 13 Minuten TSF-W (RK1) LF 8/6 (RK2) TSF (RK1) TSF (RK2) Feuerwehrbedarfsplan Web-Version Hompage LFS ThüringenVerordnungin der Regel 10 Minuten Stufe 1 20 Minuten Stufe 2 30 Minuten Stufe 3 1/5/6 (BT1) 1/8/9 (BT2)

26 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Übersicht LänderVerbindlichkeitHilfsfrist Alarmierung - Eintreffen Einheiten 1. Einheit 2. Einheit Bezeichnung NiedersachsenGesetz Erlass ist in Vorbereitung8 Minuten 13 Minuten 1/8/9 1/5/6 Gemeinden können Feuerwehrbedarfspläne aufstellen Hinweise zur Durchführung der Feuer- wehrbedarfsplanung Bayern Hamburg Mecklenburg- Vorpommern

27 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 13 von 16 Ländern haben Regelungen 4 Flächenländer (BB, HE, NW, SL) mit verbindlicher Vorgabe der Feuerwehrbedarfsplanung im Gesetz 1 Flächenland (NI) mit unverbindlicher Vorgabe der Feuerwehrbedarfsplanung im Gesetz 2Flächenländer (HE, ST) mit Vorgabe einer Einsatzgrundzeit im Gesetz, 1 Stadtstaat (HB) mit verbindlichen Vorgaben im Gesetz 2 Flächenländer (RP, TH) mit Vorgaben einer Einsatzgrundzeit in einer Verordnung 2Flächenländer (HE, TH) mit Vorgaben der Einheiten in einer Verordnung 4Flächenländer (BB, SL, SN, SH) mit Vorgaben als VwV 2Flächenländer mit Empfehlungen (BW, NW)

28 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Niedersachsen Es wäre ein (zu) erheblicher Eingriff in den eigenen Wirkungskreis gewesen Berücksichtigung von Art. 57 Abs. 4 NV Warum erfolgte keine verbindliche Einführung der Feuerwehrbedarfsplanung? Für die durch Vorschriften nach Satz 1 Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung durch Gesetz (NBrandSchG) oder Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung (FwVO) verursachten erheblichen und notwendigen Kosten ist unverzüglich durch Gesetz der entsprechende finanzielle Ausgleich zu regeln. Soweit sich aus einer Änderung der Vorschriften nach Satz 1 erhebliche Erhöhungen der Kosten ergeben, ist der finanzielle Ausgleich entsprechend anzupassen.

29 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Niedersachsen Hinweise zur Durchführung der Feuerwehrbedarfsplanung keine Verbindlichkeit (Empfehlung) fachlich fundierte, allgemein und einfache Hilfestellung für Gemeinden und Feuerwehren einheitliche Durchführung der Feuerwehrbedarfsplanung in Niedersachsens ohne fremde Hilfe z. B. durch Ingenieurbüros oder Wirtschaftsberatungsunternehmen durchführbar Berücksichtigung der Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit Unterstützung durch Landesdienststellen

30 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Die Feuerwehrbedarfsplanung ist für kommunale Aufgaben- und Entscheidungsträger eine fachlich fundierte Basis, auf der Organisationsentscheidungen Personalentscheidungen und Investitionsentscheidungen getroffen werden können. Sie ist ebenso ein geeignetes Mittel, um feststellen zu können, ob (auch bei Abweichungen von den Strukturvorgaben und Mindeststandards der FwVO) eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr besteht

31 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Danke für Ihre Aufmerksamkeit © Ulf Günter Norwegen, Finmark, Vardø, 30.06.2008


Download ppt "Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Fortbildung Feuerwehrbedarfsplanung 12.12.2012 Dipl.-Ing. Ulf Günter Branddirektor Referent für Brandschutz."

Similar presentations


Ads by Google