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Ordentliches Verfahren i.w.S. Ordentliches Verfahren (219 ff.); Vereinfachte Verfahren (243 ff.);Streitwert bis CHF 30'000.-; Unbeschränkt bei Streits.

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1 Ordentliches Verfahren i.w.S. Ordentliches Verfahren (219 ff.); Vereinfachte Verfahren (243 ff.);Streitwert bis CHF 30'000.-; Unbeschränkt bei Streits. des sozialen Privatrechts gemäss 243 ZPO. Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde (212); Streitigkeiten bis zu CHF 2000.– bei Antrag der klagenden Partei auf Fällung eines Entscheides Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten für einzelne Streitsachen Familienrechtsprozesse (271 ff.), Mietstreitigkeiten (200 Abs. 1, 243 Abs. 2, 247 Abs. 2 ZPO) und Arbeitsstreitigkeiten (200 Abs. 2, 243 Abs. 2, 247 Abs. 2 ZPO). Summarisches Verfahren

2 Tabelle: Ordentliches Verfahren Variante 1 OV «light» Variante 2 OV «medium» Variante 3 OV «premium» Sühnverfahren Vorbereitung der Hauptverhandlung: Klagebegründung Klageantwort Klagebegründung Klageantwort Instruktionsverhandlung Ev. Beweisverfügung Klagebegründung Klageantwort Ev. Instruktionsverh. 2. Schriftenwechsel Ev. Instruktionsverh. Ev. Beweisverfügung Hauptverhandlung: Erste Parteivorträge mit Replik und Duplik Beweisverfügung und Beweisabnahme Schlussvorträge Urteilsfällung

3 Instruktionsverhandlung Freie Erörterung des Streitgegenstandes; Beweisabnahme: Art. 226 Abs. 3 ZPO. Ergänzung des Sachverhaltes: De fakto: Replik und Duplik!!!! Ausübung der richterlichen Fragepflicht: Art. 56 ZPO. Vorbereitung der Hauptverhandlung (vgl. Art. 226 Abs. 2 ZPO). Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs

4 Tabelle: Ordentliches Verfahren [1] [1] Variante 1 OV «light» Variante 2 OV «medium» Variante 3 OV «premium» Sühnverfahren Vorbereitung der Hauptverhandlung: Klagebegründung Klageantwort Klagebegründung Klageantwort Instruktionsverh. Ev. Beweisverfügung Klagebegründung Klageantwort Ev. Instruktionsverh. 2. Schriftenwechsel Ev. Instruktionsverh. Ev. Beweisverfügung Hauptverhandlung: Erste Parteivorträge mit Replik und Duplik Beweisverfügung und Beweisabnahme Schlussvorträge Urteilsfällung Letzter Zeitpunkt für umfassende Noven

5 a) Voraussetzungen Echte Noven: Unbeschränkt Unechte Noven: Unmöglichkeit eines früheren Vorbringend trotz zumutbarer Sorgfalt b) Zeitpunkt: Bis wann müssen (eingeschr.) Noven vorgebracht werden? Lösung nach IM und wohl h.M.1: Erster Vortrag Haupverhandlung; SG Lösung: Ohne Verzug ab Kenntnis. c) Zeitpunkt: Bis wann können (eingeschr.) Noven vorgebracht werden? Lösung nach IM und h.M.: Urteilsfällung Lösung nach Lehrmeinung: Bis Ende Hauptverfahren. Zulässigkeit von eingeschränkten Noven:

6 Beweisverfahren Beweisverfügung (154): - Inhalt um Umfang - Zeitpunkt des Erlasses - Absehen von einer Beweisverfügung? Vorsorgliche Beweisführung (158) Beweiseinbringung: - Einführung durch Parteien; - Beweiserhebung von Amtes wegen (153) Beweisabnahme (155) - Nach Parteivorträge in HV (231) - Instruktionsverhandlung (226 Abs. 3) Schlussvorträge (323)

7 Wirkungen der Rechtshängigkeit laut ZPO 64/65 WirkungenZeitpunkt Ausschlusswirkung für identische Klagen (64 I a) Schlichtungsg./Klage (62) Begründung Fortführungslast (65) Zustellung Klage an die Gegenpartei (65) Fixierung örtliche Zuständigkeit (64 I b) Schlichtungsgesuch/Klage (62) Weitere Wirkungen Fixationswirkung (vgl. 227)Schlichtungsges./Klage (62) Einhaltung von Klagefristen (64 II) Schlichtungsges./Klage (62) Koordinationsmassnahmen bei zusammenhängenden Verfahren (127) Schlichtungsges./Klage (62)

8 Tabelle: Prozessvoraussetzungen (59 ff.) GruppenProzessvoraussetzungen betreffend das Gericht Örtliche/sachliche Zuständigkeit betreffend die Parteien –Parteifähigkeit –Prozessfähigkeit –Prozessführungsbefugnis –Postulationsfähigkeit betreffend die Klage Zulässigkeit der Klage: –Rechtsschutzinteresse –fehlende materielle Rechtskraft –keine frühere Rechtshängigkeit Ordnungsgemässe Anhebung der Klage: –formell gültige Klage (vgl. 221) –Schlichtungsverfahren soweit notwendig –Vorschuss/Sicherheit Prozesskosten

9 Entscheidarten der ZPO A.Erledigung des Verfahrens Mit Entscheid (236 ff.): Sachentscheid (236) Prozessentscheid (236) Ohne Entscheid (241 f.): Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug (241) Gegenstandslosigkeit (242) B. Während dem Verfahren Teilentscheid (vgl. 236). Zwischenentscheid (237), Prozessleitende Entscheide (vgl. 319 lit.b).

10 Tabelle: Materielle Rechtskraft (vgl. 59 II e) Elemente der Rechtskraft Regelung in ZPO Entscheide Sachentscheide; Nichteintretensentscheide (umstritten); Vergleich, Klageanerkennung und Klagerückzug (241 II); Mediationsvereinbarung; akzeptierter Urteilsvorschlag; vorsorgliche Massnahmen (umstritten); Rechtsschutz in klaren Fällen; Ausnahmsweise Entscheid der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Teil des Entscheides Allein die Anordnungen im Dispositiv, nicht jedoch Erwägungen. Ausnahme: Verrechnung. Zeitpunkt bezieht sich nur auf Tatsachen, welche sich bis zur Entscheidfällung ereignet haben. Parteien nur zwischen den Prozessparteien. Ausnahme: Rechtsnachfolger. Identischer Anspruch, nur auf die identische Klage.


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