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SELBSTANZEIGE Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern.

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1 SELBSTANZEIGE Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern

2 2 Nachsteuern Direkte Bundessteuer Direkte Bundessteuer Gesetzliche Grundlage Gesetzliche Grundlage Gemäss der heutigen Gesetzgebung erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, 10 Jahre nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode (Art. 152 Abs. 1 DBG). Gemäss der heutigen Gesetzgebung erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, 10 Jahre nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode (Art. 152 Abs. 1 DBG). Weil das bis zum 31. Dezember 1994 anwendbare Recht eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf der Veranlagungsperiode vorsah (Art. 134 BdBSt), können einzig die Steuerperiode 1995/96, basierend auf den Grundlagen 1993/94, und die folgenden Perioden Gegenstand eines Nachsteuerverfahrens sein. Weil das bis zum 31. Dezember 1994 anwendbare Recht eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf der Veranlagungsperiode vorsah (Art. 134 BdBSt), können einzig die Steuerperiode 1995/96, basierend auf den Grundlagen 1993/94, und die folgenden Perioden Gegenstand eines Nachsteuerverfahrens sein. Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten

3 3 Nachsteuern Kantons- und Gemeindesteuern Kantons- und Gemeindesteuern Gesetzliche Grundlage Gesetzliche Grundlage Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist (Art. 159 Abs. 1 StG). Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist (Art. 159 Abs. 1 StG). Weil das bis zum 1. Januar 2001 anwendbare Recht eine Verwirkungsfrist von 8 Jahren vorsah (alter Art. 159 Abs. 1 StG), können einzig die Steuerperiode 1995/96, basierend auf den Grundlagen 1993/94, und die folgenden Perioden Gegenstand eines Nachsteuerverfahrens sein. Weil das bis zum 1. Januar 2001 anwendbare Recht eine Verwirkungsfrist von 8 Jahren vorsah (alter Art. 159 Abs. 1 StG), können einzig die Steuerperiode 1995/96, basierend auf den Grundlagen 1993/94, und die folgenden Perioden Gegenstand eines Nachsteuerverfahrens sein. Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten

4 4 SELBSTANZEIGE Begriff Begriff Initiative beim Steuerpflichtigen. Initiative beim Steuerpflichtigen. Steuerbehörde hat keine Kenntnis der Hinterziehung von sich aus oder durch eine Drittperson. Steuerbehörde hat keine Kenntnis der Hinterziehung von sich aus oder durch eine Drittperson. Keine bestimmte Form (schriftlich oder mündlich). Keine bestimmte Form (schriftlich oder mündlich). Anzeige muss wahrheitsgemäss sein und darf keine neuen Unrichtigkeiten oder Lücken enthalten. Anzeige muss wahrheitsgemäss sein und darf keine neuen Unrichtigkeiten oder Lücken enthalten. Wirkung der Selbstanzeige Wirkung der Selbstanzeige Mildernder Umstand, der zu einer Herabsetzung der Strafe (Busse) führt. Mildernder Umstand, der zu einer Herabsetzung der Strafe (Busse) führt. Steuerbehörden berechnen für den ungenannten Steuerpflichtigen den Nachsteuerbetrag und die Bussenhöhe. Steuerbehörden berechnen für den ungenannten Steuerpflichtigen den Nachsteuerbetrag und die Bussenhöhe. Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten

5 5 BUSSEN Direkte Bundessteuer Direkte Bundessteuer Gesetzliche Grundlage Gesetzliche Grundlage Steuerpflichtiger (ohne Erben) Steuerpflichtiger (ohne Erben) Busse wird auf 1/5 der hinterzogenen Steuer ermässigt (Art. 175 Abs. 3 DBG).Busse wird auf 1/5 der hinterzogenen Steuer ermässigt (Art. 175 Abs. 3 DBG). Erben Erben Rechtskräftig festgesetzte BusseRechtskräftig festgesetzte Busse –Haftung der Erben für Bussen gegen den Erblasser bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass (Art. 179 Abs. 1 DBG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Artikel 6 EMRK, verzichten die Walliser Steuerbehörden auf die Erhebung einer Busse. nicht abgeschlossenes Verfahrennicht abgeschlossenes Verfahren –Gegen die Erben wird keine Busse erhoben (Art. 179 Abs. 2 DBG). Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten

6 6 BUSSEN Kantons- und Gemeindesteuern Kantons- und Gemeindesteuern Steuerpflichtige (ausgenommen Erben) Steuerpflichtige (ausgenommen Erben) Bis Ende 2004 wird die Busse auf 1/10 der hinterzogenen Steuer ermässigt (Art. 203 Abs. 3 StG). Bis Ende 2004 wird die Busse auf 1/10 der hinterzogenen Steuer ermässigt (Art. 203 Abs. 3 StG). Beträge bis zu 82700 Franken beim Vermögen und jährlich 11200 Franken beim Einkommen werden nicht in das Hinterziehungsverfahren einbezogen (Art. 203 Abs. 4 StG). Beträge bis zu 82700 Franken beim Vermögen und jährlich 11200 Franken beim Einkommen werden nicht in das Hinterziehungsverfahren einbezogen (Art. 203 Abs. 4 StG). Erben Erben Rechtskräftig festgesetzte Busse Rechtskräftig festgesetzte Busse Haftung der Erben für Bussen gegen den Erblasser bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass (Art. 207 Abs. 1 StG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Artikel 6 EMRK, verzichten die Walliser Steuerbehörden auf die Erhebung einer Busse.Haftung der Erben für Bussen gegen den Erblasser bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass (Art. 207 Abs. 1 StG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Artikel 6 EMRK, verzichten die Walliser Steuerbehörden auf die Erhebung einer Busse. nicht abgeschlossenes Verfahren nicht abgeschlossenes Verfahren Gegen die Erben wird keine Busse erhoben (Art. 207 Abs. 2 StG). Gegen die Erben wird keine Busse erhoben (Art. 207 Abs. 2 StG). Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten

7 7 HÖHE DER NACHSTEUER UND BUSSEN Bewegliches Vermögen und dessen Ertrag Bewegliches Vermögen und dessen Ertrag Ertrag unter 3 %: Nachsteuern und Bussen bis maximal 15 % des Vermögens im Zeitpunkt der Hinterziehung oder der Selbstdeklaration. Ertrag unter 3 %: Nachsteuern und Bussen bis maximal 15 % des Vermögens im Zeitpunkt der Hinterziehung oder der Selbstdeklaration. Ertrag über 3 %: Nachsteuern und Bussen bis maximal 20 % des Vermögens im Zeitpunkt der Hinterziehung oder der Selbstdeklaration. Ertrag über 3 %: Nachsteuern und Bussen bis maximal 20 % des Vermögens im Zeitpunkt der Hinterziehung oder der Selbstdeklaration. Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten

8 8 BEISPIEL Ein Steuerpflichtiger hintelässt bei seinem Tod ein bewegliches Vermögen von 20 Mio. Franken. Die Erträge aus diesem Vermögen sind unter 3 % pro Jahr. Ein Steuerpflichtiger hintelässt bei seinem Tod ein bewegliches Vermögen von 20 Mio. Franken. Die Erträge aus diesem Vermögen sind unter 3 % pro Jahr. Keine Bussen (direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern). Keine Bussen (direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern). Nachsteuern (direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern) weniger als 3 Mio. Franken. Nachsteuern (direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern) weniger als 3 Mio. Franken. Rückforderung der Verrechnungssteuer 2001-2002. Rückforderung der Verrechnungssteuer 2001-2002. Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten


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